Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
Prüfungsschema: Gesellschafterhaftung (§ 721 S. 1 BGB)
- Gesellschaftsschuld
- Außen-GbR wirksam entstanden
- GbR wirksam verpflichtet
- Gesellschafterstellung
- Rechtsfolge: akzessorische Haftung § 721 S. 1 BGB
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