Jurafuchs

§ 721

BGB
Persönliche Haftung der Gesellschafter
Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten
Stand 2026-05-04
Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
Prüfungsschema: Gesellschafterhaftung (§ 721 S. 1 BGB)
  1. Gesellschaftsschuld
    1. Außen-GbR wirksam entstanden
    2. GbR wirksam verpflichtet
  2. Gesellschafterstellung
  3. Rechtsfolge: akzessorische Haftung § 721 S. 1 BGB
Mit diesem Schema in Jurafuchs üben