Ein zwischen dem Gläubiger und einem Gesamtschuldner vereinbarter Erlass wirkt auch für die übrigen Schuldner, wenn die Vertragschließenden das ganze Schuldverhältnis aufheben wollten.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/bgb/__423.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).