Jurafuchs

§ 423

BGB
Wirkung des Erlasses
Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
Stand 2026-05-04
Ein zwischen dem Gläubiger und einem Gesamtschuldner vereinbarter Erlass wirkt auch für die übrigen Schuldner, wenn die Vertragschließenden das ganze Schuldverhältnis aufheben wollten.