(1)
Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen.
(2)
Die Bürgschaft kann auch für eine künftige oder eine bedingte Verbindlichkeit übernommen werden.
Prüfungsschema: Bürgenhaftung (§ 765 Abs. 1 BGB)
- Wirksamer Bürgschaftsvertrag
- Existenz der gesicherten Hauptforderung (§ 767 BGB) und Eintritt des Sicherungsfalls
- Keine Einreden
- Im Verhältnis Bürge-Gläubiger
- Im Verhältnis Hauptschuldner-Gläubiger
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