Jurafuchs

§ 839

BGB
Haftung bei Amtspflichtverletzung
Unerlaubte Handlungen
Stand 2026-05-04
(1)
Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2)
Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3)
Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Prüfungsschema: Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG)
  1. Anspruchsvoraussetzungen
    1. Handeln in Ausübung eines öffentlichen Amtes
    2. Verletzung einer Amtspflicht
    3. Drittbezogenheit der Amtspflicht
    4. Verschulden
    5. Kausaler Schaden
  2. Kein Haftungsausschluss
    1. Subsidiarität (§ 839 Abs. 1 S. 2 BGB)
    2. Spruchrichterprivileg (§ 839 Abs. 2 BGB)
    3. Unterlassener Rechtsmittelgebrauch (§ 839 Abs. 3 BGB)
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Prüfungsschema: Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB iVm Art. 34 GG)
  1. Anspruchsvoraussetzungen
    1. Jemand in Ausübung eines öffentlichen Amtes
    2. Verletzung einer Amtspflicht
    3. Drittbezug der Amtspflicht
    4. Verschulden
  2. Schaden und haftungsausfüllende Kausalität
  3. Haftungsausschluss, Vorrang des Primärrechtsschutzes, Verjährung
  4. Haftungskörperschaft (Anspruchsgegner)
  5. Rechtsfolge (Schadensersatz), Anspruchsgegner, Rechtsweg
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