Gehört der überlebende Ehegatte zu den erbberechtigten Verwandten, so erbt er zugleich als Verwandter. Der Erbteil, der ihm auf Grund der Verwandtschaft zufällt, gilt als besonderer Erbteil.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/bgb/__1934.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).