(1)
Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen.
(2)
Bei einem Vertrag müssen die Parteien jeweils ein gleichlautendes Dokument in der in Absatz 1 bezeichneten Weise elektronisch signieren.
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Elektronische Form (§ 126a BGB)§ 126 BGB, schriftliche Urkunde, elektronische Unterschrift genügt nichtZuordnung FormerfordernisSchriftform (§ 126 BGB) § 766 BGB 2
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