Jurafuchs

§ 150

BGB
Verspätete und abändernde Annahme
Vertrag
Stand 2026-05-04
(1)
Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag.
(2)
Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.