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Jurafuchs

§ 150

BGB
Verspätete und abändernde Annahme
Stand 2026-04-13
(1) Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag. (2) Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.

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