(1)
Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2)
Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
Prüfungsschema: Condictio indebiti (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB)
- Etwas erlangt
- Durch Leistung
- Ohne Rechtsgrund
- Ausschlusstatbestände (§§ 814, 817 S. 2 BGB)
- Umfang der Bereicherung (§ 818 BGB)
Prüfungsschema: Condictio ob causam finitam (§ 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB)
- Etwas erlangt
- Durch Leistung
- Späterer Wegfall des Rechtsgrunds
- Ausschlusstatbestände (§ 817 S. 2 BGB)
- Umfang der Bereicherung (§ 818 BGB)
Prüfungsschema: Condictio ob rem (§ 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB)
- Etwas erlangt
- Durch Leistung
- Nichteintritt eines über den bloßen Erfüllungszweck hinausgehenden Erfolgs
- Ausschlusstatbestände (§§ 817 S. 2, 815 BGB)
- Umfang der Bereicherung (§ 818 BGB)
Prüfungsschema: Allgemeine Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB)
- Etwas Erlangt
- In sonstiger Weise, nicht durch Leistung
- Auf Kosten des Bereicherungsgläubigers, durch Eingriff
- Ohne Rechtsgrund
- Rechtsfolge: Herausgabe des Erlangten
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