Jurafuchs

§ 661a

BGB
Gewinnzusagen
Auslobung
Stand 2026-05-04
Ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, hat dem Verbraucher diesen Preis zu leisten.
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2 interaktive Fälle zu § 661a BGB – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.