Jurafuchs

§ 666

BGB
Auskunfts- und Rechenschaftspflicht
Auftrag
Stand 2026-05-04
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.
Kostenlose Lern-App

Diese Norm interaktiv erleben

2 interaktive Fälle zu § 666 BGB – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.