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Jurafuchs

§ 666

BGB
Auskunfts- und Rechenschaftspflicht
Stand 2026-04-13
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

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