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Jurafuchs

§ 992

BGB
Haftung des deliktischen Besitzers
Stand 2026-04-13
Hat sich der Besitzer durch verbotene Eigenmacht oder durch eine Straftat den Besitz verschafft, so haftet er dem Eigentümer nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen.

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