Hat sich der Besitzer durch verbotene Eigenmacht oder durch eine Straftat den Besitz verschafft, so haftet er dem Eigentümer nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/bgb/__992.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).