Stirbt der Erbe vor dem Ablauf der Inventarfrist oder der in § 1996 Abs. 2 bestimmten Frist von zwei Wochen, so endigt die Frist nicht vor dem Ablauf der für die Erbschaft des Erben vorgeschriebenen Ausschlagungsfrist.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/bgb/__1998.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).