Jurafuchs

§ 105

BGB
Nichtigkeit der Willenserklärung
Geschäftsfähigkeit
Stand 2026-05-04
(1)
Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.
(2)
Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.