(1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.
(2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/bgb/__105.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).