Jurafuchs

§ 651o

BGB
Mängelanzeige durch den Reisenden
Pauschalreisevertrag, Reisevermittlung und Vermittlung verbundener Reiseleistungen
Stand 2026-05-04
(1)
Der Reisende hat dem Reiseveranstalter einen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen.
(2)
Soweit der Reiseveranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Anzeige nach Absatz 1 nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Reisende nicht berechtigt,
1.
die in § 651m bestimmten Rechte geltend zu machen oder
2.
nach § 651n Schadensersatz zu verlangen.
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