(1) Der Reisende hat dem Reiseveranstalter einen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen.
(2) Soweit der Reiseveranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Anzeige nach Absatz 1 nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Reisende nicht berechtigt, 1.die in § 651m bestimmten Rechte geltend zu machen oder2.nach § 651n Schadensersatz zu verlangen.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/bgb/__651o.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).