Jurafuchs

§ 719

BGB
Entstehung der Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten
Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten
Stand 2026-05-04
(1)
Im Verhältnis zu Dritten entsteht die Gesellschaft, sobald sie mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt, spätestens aber mit ihrer Eintragung im Gesellschaftsregister.
(2)
Eine Vereinbarung, dass die Gesellschaft erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll, ist Dritten gegenüber unwirksam.
Kostenlose Lern-App

Diese Norm interaktiv erleben

3 interaktive Fälle zu § 719 BGB – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.