Jurafuchs

§ 1113

BGB
Gesetzlicher Inhalt der Hypothek
Hypothek
Stand 2026-05-04
(1)
Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme zur Befriedigung wegen einer ihm zustehenden Forderung aus dem Grundstück zu zahlen ist (Hypothek).
(2)
Die Hypothek kann auch für eine künftige oder eine bedingte Forderung bestellt werden.
Prüfungsschema: Ersterwerb der Hypothek (§§ 873, 1113, 1115, 1117 BGB)
  1. Dingliche Einigung, §§ 873 Abs. 1, 1113 BGB
  2. Eintragung der Hypothek ins Grundbuch, §§ 873 Abs. 1, 1115 Abs. 1 BGB
  3. Übergabe des Hypothekenbriefs oder dessen Ausschluss, §§ 1116, 1117 BGB
  4. Bestehen der zu sichernden Forderung, § 1113 BGB
  5. Berechtigung zur Belastung des Grundstücks mit einer Hypothek, § 873 BGB
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