Jurafuchs

§ 1143

BGB
Übergang der Forderung
Hypothek
Stand 2026-05-04
(1)
Ist der Eigentümer nicht der persönliche Schuldner, so geht, soweit er den Gläubiger befriedigt, die Forderung auf ihn über. Die für einen Bürgen geltende Vorschrift des § 774 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.
(2)
Besteht für die Forderung eine Gesamthypothek, so gilt für diese die Vorschrift des § 1173.