Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstück dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so erstreckt sich das Eigentum an dem Grundstück auf diese Sache.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/bgb/__946.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).