Jurafuchs

§ 946

BGB
Verbindung mit einem Grundstück
Verbindung, Vermischung, Verarbeitung
Stand 2026-05-04
Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstück dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so erstreckt sich das Eigentum an dem Grundstück auf diese Sache.