Jurafuchs

§ 151

BGB
Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden
Vertrag
Stand 2026-05-04
Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.
Prüfungsschema: Betriebliche Übung
  1. Anspruchsgrundlage: Arbeitsvertrag iVm den Grundsätzen der betrieblichen Übung
  2. Bestehen eines Arbeitsverhältnisses (§ 611a Abs. 1 BGB)
  3. Entstehung einer betrieblichen Übung
    1. Wiederholte Verhaltensweise
    2. Kollektiver Bezug
    3. Rechtliche Bedeutung
      1. Vertragstheorie
      2. Vertrauenstheorie
    4. Vorbehaltlose Leistungserbringung
  4. Keine Beseitigung der betrieblichen Übung durch wirksamen Widerruf
    1. Wirksamkeit des Widerrufsvorbehalts (§§ 305 ff. BGB)
    2. Wirksame Ausübung des Widerrufsrechts (§ 315 Abs. 1, Abs. 3 BGB)
Mit diesem Schema in Jurafuchs üben