Zur Aufhebung der Hypothek durch Rechtsgeschäft ist die Zustimmung des Eigentümers erforderlich. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder dem Gläubiger gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/bgb/__1183.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).