Jurafuchs

§ 2373

BGB
Dem Verkäufer verbleibende Teile
Erbschaftskauf
Stand 2026-05-04
Ein Erbteil, der dem Verkäufer nach dem Abschluss des Kaufs durch Nacherbfolge oder infolge des Wegfalls eines Miterben anfällt, sowie ein dem Verkäufer zugewendetes Vorausvermächtnis ist im Zweifel nicht als mitverkauft anzusehen. Das Gleiche gilt von Familienpapieren und Familienbildern.
Kostenlose Lern-App

Diese Norm interaktiv erleben

1 interaktive Fall zu § 2373 BGB – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.