(1)
Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger eine andere als die geschuldete Leistung an Erfüllungs statt annimmt.
(2)
Übernimmt der Schuldner zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers diesem gegenüber eine neue Verbindlichkeit, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er die Verbindlichkeit an Erfüllungs statt übernimmt.
Prüfungsschema: Leistung an Erfüllung statt (§ 364 Abs. 1 BGB)
- Bewirken einer anderen als der geschuldeten Leistung
- Annahme an Erfüllungs statt
- Annahme der Leistung durch Gläubiger
- Erfüllungsvertrag zwischen Gläubiger und Schuldner
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