Gehört ein Inhaberpapier oder ein Orderpapier, das mit Blankoindossament versehen ist, nach § 92 zu den verbrauchbaren Sachen, so bewendet es bei der Vorschrift des § 1067.← § 1083 Mitwirkung zur Einziehung§ 1085 Bestellung des Nießbrauchs an einem Vermögen →