Gehört ein Inhaberpapier oder ein Orderpapier, das mit Blankoindossament versehen ist, nach § 92 zu den verbrauchbaren Sachen, so bewendet es bei der Vorschrift des § 1067.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/bgb/__1084.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).