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Jurafuchs

§ 125

BGB
Nichtigkeit wegen Formmangels
Stand 2026-04-13
Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

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