Von den Vorschriften dieses Kapitels kann durch den Gesellschaftsvertrag abgewichen werden, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(+++ § 708: Zur Anwendung vgl. § 740 +++)
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Quelle: gesetze-im-internet.de/bgb/__708.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).