Hat sich der Versprechensempfänger die Befugnis vorbehalten, ohne Zustimmung des Versprechenden an die Stelle des in dem Vertrag bezeichneten Dritten einen anderen zu setzen, so kann dies im Zweifel auch in einer Verfügung von Todes wegen geschehen.
§ 332
BGBÄnderung durch Verfügung von Todes wegen bei Vorbehalt
Versprechen der Leistung an einen Dritten
Stand 2026-05-04