Ist die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse als nicht erloschen.
§ 1976
BGBWirkung auf durch Vereinigung erloschene Rechtsverhältnisse
Beschränkung der Haftung des Erben
Stand 2026-05-04