(1)
Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.
(2)
Fernkommunikationsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes.
Prüfungsschema: Rückgewähranspruch bei Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB
- Bestehen eines Widerrufsrechts, § 312g Abs. 1 BGB
- Anwendbarkeit, § 312 Abs. 1 BGB
- Vorliegen eines Verbrauchervertrages, § 310 Abs. 3 BGB
- Verpflichtung zur Zahlung eines Preises, § 312 Abs.1 BGB
- Keine Bereichsausnahme, § 312 Abs. 2-7 BGB
- Vertrag nach §§ 312b, 312c BGB
- Keine Bereichsausnahme, § 312g Abs. 2, 3 BGB
- Anwendbarkeit, § 312 Abs. 1 BGB
- Widerrufserklärung, § 355 Abs. 1 S. 2-4 BGB
- Widerrufsfrist, §§ 355 Abs. 2, 356 Abs. 2, 3 BGB
- Form
- Rechtsfolgen
- Unwirksamkeit des Vertrages ex nunc, § 355 Abs. 1 S. 1 BGB
- Rückabwicklung, §§ 355 Abs. 3 S. 1, 357 Abs. 1 BGB
- Wertersatz, § 357a BGB
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