Reicht der Wert des Gesellschaftsvermögens zur Deckung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht aus, hat der ausgeschiedene Gesellschafter der Gesellschaft für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis seines Anteils am Gewinn und Verlust aufzukommen.
(+++ § 728a: Zur Anwendung vgl. §§ 712a, 740c +++)
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Quelle: gesetze-im-internet.de/bgb/__728a.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).