Der Nachweis, dass der Vorstand aus den im Register eingetragenen Personen besteht, wird Behörden gegenüber durch ein Zeugnis des Amtsgerichts über die Eintragung geführt.← § 68 Vertrauensschutz durch Vereinsregister§ 70 Vertrauensschutz bei Eintragungen zur Vertretungsmacht →