Jurafuchs

§ 1094

BGB
Gesetzlicher Inhalt des dinglichen Vorkaufsrechts
Vorkaufsrecht
Stand 2026-05-04
(1)
Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, dem Eigentümer gegenüber zum Vorkauf berechtigt ist.
(2)
Das Vorkaufsrecht kann auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks bestellt werden.
Kostenlose Lern-App

Diese Norm interaktiv erleben

2 interaktive Fälle zu § 1094 BGB – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.