Der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte haftet vor den Verwandten des Berechtigten. Soweit jedoch der Verpflichtete nicht leistungsfähig ist, haften die Verwandten vor dem geschiedenen Ehegatten. § 1607 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.
§ 1584
BGBRangverhältnisse mehrerer Unterhaltsverpflichteter
Leistungsfähigkeit und Rangfolge
Stand 2026-05-04