Der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte haftet vor den Verwandten des Berechtigten. Soweit jedoch der Verpflichtete nicht leistungsfähig ist, haften die Verwandten vor dem geschiedenen Ehegatten. § 1607 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/bgb/__1584.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).