Ist der Umfang der für eine Leistung versprochenen Gegenleistung nicht bestimmt, so steht die Bestimmung im Zweifel demjenigen Teil zu, welcher die Gegenleistung zu fordern hat.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/bgb/__316.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).