Jurafuchs

§ 327m

BGB
Vertragsbeendigung und Schadensersatz
Verbraucherverträge über digitale Produkte
Stand 2026-05-04
(1)
Ist das digitale Produkt mangelhaft, so kann der Verbraucher den Vertrag gemäß § 327o beenden, wenn
1.
der Nacherfüllungsanspruch gemäß § 327l Absatz 2 ausgeschlossen ist,
2.
der Nacherfüllungsanspruch des Verbrauchers nicht gemäß § 327l Absatz 1 erfüllt wurde,
3.
sich trotz der vom Unternehmer versuchten Nacherfüllung ein Mangel zeigt,
4.
der Mangel derart schwerwiegend ist, dass die sofortige Vertragsbeendigung gerechtfertigt ist,
5.
der Unternehmer die gemäß § 327l Absatz 1 Satz 2 ordnungsgemäße Nacherfüllung verweigert hat, oder
6.
es nach den Umständen offensichtlich ist, dass der Unternehmer nicht gemäß § 327l Absatz 1 Satz 2 ordnungsgemäß nacherfüllen wird.
(2)
Eine Beendigung des Vertrags nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn der Mangel unerheblich ist. Dies gilt nicht für Verbraucherverträge im Sinne des § 327 Absatz 3.
(3)
In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 6 kann der Verbraucher unter den Voraussetzungen des § 280 Absatz 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. § 281 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 sind entsprechend anzuwenden. Verlangt der Verbraucher Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Unternehmer zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 327o und 327p berechtigt. § 325 gilt entsprechend.
(4)
Sofern der Verbraucher den Vertrag nach Absatz 1 beenden kann, kann er sich im Hinblick auf alle Bestandteile des Paketvertrags vom Vertrag lösen, wenn er an dem anderen Teil des Paketvertrags ohne das mangelhafte digitale Produkt kein Interesse hat. Satz 1 ist nicht auf Paketverträge anzuwenden, bei denen der andere Bestandteil ein Telekommunikationsdienst im Sinne des § 3 Nummer 61 des Telekommunikationsgesetzes ist.
(5)
Sofern der Verbraucher den Vertrag nach Absatz 1 beenden kann, kann er sich im Hinblick auf alle Bestandteile eines Vertrags nach § 327a Absatz 2 vom Vertrag lösen, wenn aufgrund des Mangels des digitalen Produkts sich die Sache nicht zur gewöhnlichen Verwendung eignet.
Prüfungsschema: SE neben der Leistung bei Verträgen über digitale Produkte (§§ 327 i Nr. 3 Var. 1, 280 Abs. 1 BGB)
  1. Anwendungsbereich, § 327 BGB.
    1. Persönlicher Anwendungsbereich: Verbrauchervertrag (§ 310 BGB). Käufer ist Verbraucher (§ 13 BGB), Verkäufer ist Unternehmer (§ 14 BGB).
    2. Sachlicher Anwendungsbereich: Vorliegen eines digitalen Produkts i.S.d. § 327 Abs. 1 BGB, Zahlung eines Preises.
  2. Bereitstellung des digitalen Produkts, § 327b Abs. 3, 4 BGB.
  3. Vorliegen eines Mangels, §§ 327e - 327g BGB.
  4. Vertretenmüssen der Pflichtverletzung.
  5. Schaden
Mit diesem Schema in Jurafuchs üben
Prüfungsschema: SE statt der Leistung bei digitalen Produkten (§ 327i Nr. 3 Var. 2, 327m Abs. 3 BGB)
  1. Anwendungsbereich, § 327 BGB
    1. Persönlicher Anwendungsbereich
    2. Sachlicher Anwendungsbereich
  2. Bereitstellung des digitalen Produkts, § 327b Abs. 3, 4 BGB
  3. Vorliegen eines Mangels, §§ 327e - 327g BGB.
  4. Voraussetzung des § 327m Abs. 3 BGB: Beendigungsgrund nach § 327m Abs. 1 BGB
  5. Vertretenmüssen der Pflichtverletzung (Beendigungsgrund)
  6. Schaden
Mit diesem Schema in Jurafuchs üben