(1) Gesetzliche Erben der fünften Ordnung und der ferneren Ordnungen sind die entfernteren Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
(2) Die Vorschrift des § 1928 Abs. 2, 3 findet entsprechende Anwendung.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/bgb/__1929.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).