Vor der Annahme der Erbschaft kann ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, nicht gegen den Erben gerichtlich geltend gemacht werden.
§ 1958
BGBGerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Erben
Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts
Stand 2026-05-04