Jurafuchs

§ 650o

BGB
Abweichende Vereinbarungen
Unabdingbarkeit
Stand 2026-05-04
Von § 640 Absatz 2 Satz 2, den §§ 650i bis 650l und 650n kann nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
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1 interaktive Fall zu § 650o BGB – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.