Jurafuchs

§ 1576

BGB
Unterhalt aus Billigkeitsgründen
Unterhaltsberechtigung
Stand 2026-05-04
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit und solange von ihm aus sonstigen schwerwiegenden Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann und die Versagung von Unterhalt unter Berücksichtigung der Belange beider Ehegatten grob unbillig wäre. Schwerwiegende Gründe dürfen nicht allein deswegen berücksichtigt werden, weil sie zum Scheitern der Ehe geführt haben.
Kostenlose Lern-App

Diese Norm interaktiv erleben

1 interaktive Fall zu § 1576 BGB – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.