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Jurafuchs

§ 205

BGB
Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungsrecht
Stand 2026-04-13
Die Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist.

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