Jurafuchs

§ 205

BGB
Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungsrecht
Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung
Stand 2026-05-04
Die Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist.
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