(1) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn das anfechtbare Rechtsgeschäft von dem Anfechtungsberechtigten bestätigt wird.
(2) Die Bestätigung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/bgb/__144.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).