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Jurafuchs

§ 144

BGB
Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts
Stand 2026-04-13
(1) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn das anfechtbare Rechtsgeschäft von dem Anfechtungsberechtigten bestätigt wird. (2) Die Bestätigung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.

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