(1) Der Rücktritt kann nicht durch einen Vertreter erfolgen.
(2) Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Vertragschließenden. Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/bgb/__2296.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).