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Jurafuchs

§ 2296

BGB
Vertretung, Form des Rücktritts
Stand 2026-04-13
(1) Der Rücktritt kann nicht durch einen Vertreter erfolgen. (2) Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Vertragschließenden. Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung.

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