Im Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen die Kosten der Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes dem Vater oder der Mutter des Kindes zur Last.
§ 1466
BGBKosten der Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes
Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts durch die Ehegatten
Stand 2026-05-04