Der Vorerbe kann über die zur Erbschaft gehörenden Gegenstände verfügen, soweit sich nicht aus den Vorschriften der §§ 2113 bis 2115 ein anderes ergibt.← § 2111 Unmittelbare Ersetzung§ 2113 Verfügungen über Grundstücke, Schiffe und Schiffsbauwerke; Schenkungen →