Haben die Teilhaber die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Gegenstands geregelt, so wirkt die getroffene Bestimmung auch für und gegen die Sondernachfolger.← § 745 Verwaltung und Benutzung durch Beschluss§ 747 Verfügung über Anteil und gemeinschaftliche Gegenstände →