Jurafuchs

§ 1775

BGB
Mehrere Vormünder
Allgemeine Vorschriften
Stand 2026-05-04
(1)
Ehegatten können gemeinschaftlich zu Vormündern bestellt werden.
(2)
Für Geschwister soll nur ein Vormund bestellt werden, es sei denn, es liegen besondere Gründe vor, jeweils einen Vormund für einzelne Geschwister zu bestellen.