(1)Ehegatten können gemeinschaftlich zu Vormündern bestellt werden.(2)Für Geschwister soll nur ein Vormund bestellt werden, es sei denn, es liegen besondere Gründe vor, jeweils einen Vormund für einzelne Geschwister zu bestellen.← § 1774 Vormund§ 1776 Zusätzlicher Pfleger →