(1)
Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.
(2)
Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist. Die sich nach Satz 1 ergebende Begrenzung der Ausgleichsforderung erhöht sich in den Fällen des § 1375 Absatz 2 Satz 1 um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag.
(3)
Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstands und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar. Eine Vereinbarung, die die Ehegatten während eines Verfahrens, das auf die Auflösung der Ehe gerichtet ist, für den Fall der Auflösung der Ehe über den Ausgleich des Zugewinns treffen, bedarf der notariellen Beurkundung; § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird. Im Übrigen kann sich kein Ehegatte vor der Beendigung des Güterstands verpflichten, über die Ausgleichsforderung zu verfügen.
(4)
(weggefallen)
Prüfungsschema: Zugewinnausgleich (§ 1378 Abs. 1 BGB)
- Ermittlung des Zugewinns jedes Ehegatten
- Ermittlung des Anfangsvermögens jedes Ehegatten, § 1374 BGB
- Ermittlung des Endvermögens jedes Ehegatten, § 1375 BGB
- Saldierung von Anfangs- und Endvermögen beider Partner, § 1373 BGB
- Ermittlung des Ausgleichsanspruchs, § 1378 BGB
- Saldierung der beiderseitigen Zugewinne
- Begrenzung des Anspruchs, § 1378 Abs. 2 BGB
- Abzug eines Vorausempfangs, § 1380 BGB
- Ausschluss oder Reduzierung in Härtefällen, § 1381 BGB
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