Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind Zug um Zug zu erfüllen. Die Vorschriften der §§ 320, 322 finden entsprechende Anwendung.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/bgb/__348.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).