Jurafuchs

§ 348

BGB
Erfüllung Zug-um-Zug
Rücktritt
Stand 2026-05-04
Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind Zug um Zug zu erfüllen. Die Vorschriften der §§ 320, 322 finden entsprechende Anwendung.