Jurafuchs

§ 538

BGB
Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch
Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse
Stand 2026-05-04
Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten.