Jurafuchs

§ 1627

BGB
Ausübung der elterlichen Sorge
Elterliche Sorge
Stand 2026-05-04
Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen.