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Jurafuchs

§ 1627

BGB
Ausübung der elterlichen Sorge
Stand 2026-04-13
Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen.

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