Jurafuchs

§ 817

BGB
Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten
Ungerechtfertigte Bereicherung
Stand 2026-05-04
War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden.
Prüfungsschema: Condictio ob turpem vel iniustam causam (§ 817 S. 1 BGB)
  1. Etwas erlangt
  2. Durch Leistung
  3. Gesetzes- oder Sittenverstoß
  4. Ausschlusstatbestand (§ 817 S. 2 BGB)
  5. Umfang der Bereicherung (§ 818 BGB)
Mit diesem Schema in Jurafuchs üben